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Wissenswertes für Urlauber zu Zollregelungen

Zoll, Bild: unsplash

Ein großer Teil der Deutschen fährt jährlich für den Urlaub ins Ausland. Fast jeder von ihnen bringt dann Souvenirs aus dem Urlaubsland mit, die besonders schön oder preisgünstig sind. Egal, was aus dem Ausland importiert wird: Für viele Urlauber kommt an der Zollkontrolle das böse Erwachen, da sie eine zu große Menge oder auch in Deutschland verbotene Gegenstände mitgebracht haben. Soweit Sie die Gegenstände nicht komplett am Zoll lassen müssen, können dann zusätzliche Einfuhrabgaben anfallen. Daher werden die Urlaubsschnäppchen dann oftmals um ein vielfaches teurer. Weil Unwissenheit bekanntlich vor Strafe nicht schützt, sollten Sie sich deshalb vorab genau informieren, welche Zollbestimmungen gelten, um eine böse Überraschung für Sie und Ihr Portemonnaie bei der Heimreise zu vermeiden.

Mengenbeschränkungen

Genussmittel werden immer gerne in die Heimat mitgenommen. Speziell Tabak und Alkohol sind im Ausland aufgrund anderer Steuergesetze oft wesentlich günstiger. Die Freigrenzen des Zolls unterscheiden dabei zwischen Importen innerhalb und von außerhalb der EU. Dabei gelten aber für Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Ungarn und die Tschechische Republik die Freigrenzen des Nicht-EU-Auslands.

Innerhalb der EU

Tabak

  • 800 Zigaretten oder
  • 400 Zigarillos oder
  • 200 Zigarren oder
  • 1 Kilogramm Rauchtabak

Alkohol

  • 10 Liter Spirituosen (über 22% Alkohol) oder
  • 20 Liter Liköre u.ä. oder
  • 90 Liter Wein (davon maximal 60 Liter Schaumwein) oder
  • 110 Liter Bier

bzw. eine anteilige Zusammenstellung der alkoholischen Getränke.

Kaffee

  • bis 10 Kilogramm

Kraftstoff

  • Tankfüllung + bis zu 20 Liter in Reservekanistern

Außerhalb der EU (+ o.g. Länder)

Tabak

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak

Alkohol

  • 1 Liter Spirituosen (über 22% Alkohol)
  • 2 Liter Liköre u.ä.
  • bzw. eine anteilige Zusammenstellung der alkoholischen Getränke und
  • 4 Liter nicht schäumender Wein und
  • 16 Liter Bier

Kaffee

  • bis 500 Gramm
  • bzw. 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate

Kraftstoff

  • Tankfüllung + bis zu 10 Liter in Reservekanistern

Parfüms

  • 50 Milliliter Parfüm oder
  • 250 Milliliter Eau de Toilette

Medizin

  • für den persönlichen Gebrauch während der Reisezeit

Sonstige Waren

  • bis zu einem Wert von 300 €
  • bei Flug- und Seereisen bis zu 430 €
  • für Reisende, die jünger als 15 Jahre sind bis zu 175 €

Was muss beim Reisegepäck beachtet werden?

  • Die eingeführten Gegenstände müssen abgabenfrei innerhalb der Freigrenzen sein.
  • Die Einfuhr darf nicht verboten oder eingeschränkt sein.
  • Falls die Einfuhr beschränkt ist, müssen für die Gegenstände eine schriftliche Zollanmeldung und erforderliche Bescheinigungen vorliegen ( beispielsweise Einfuhrgenehmigung)
  • beruflich genutzte Gegenstände (beispielsweise Kamera-Equipment) müssen formal den Zollbestimmungen entsprechen
  • bei besonders werthaltigen Gebrauchsgegenständen muss auf Verlangen der Zollbehörde eine schriftliche Anmeldung vor Ort erfolgen.

Abfertigung bei Flugreisen

Damit die Bearbeitung an den Flughäfen schneller geht, gibt es ein spezielles Abfertigungsverfahren. Anhand Ihrer mitgebrachten Waren müssen Sie selbst wählen, ob Sie durch den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren“ gehen können. Das ist der Fall, wenn alle Ihre mitgebrachten Gegenstände

  • abgabenfrei sind
  • die Einfuhr nicht verboten oder eingeschränkt ist
  • und auch sonst keine Formalitäten zu erledigen sind.

Natürlich kommt es an diesem Ausgang immer wieder zu stichprobenartigen Kontrollen durch die Zollbeamten, die die Richtigkeit Ihrer Angaben überprüfen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre mitgebrachten Gegenstände anmeldefrei sind, benutzen Sie immer den roten Ausgang.

Der rote Ausgang ist beispielsweise immer zu benutzen, wenn

  • Waren nicht zum ausschließlich privaten Gebrauch eingeführt werden
  • die Einfuhr verboten oder eingeschränkt ist
  • die Waren abgabenpflichtig sind (z.B. wenn Sie eine der o.g. Freigrenzen überschreiten)