In den letzten Monaten und Jahren kommt es vermehrt zu Streiks an den Flughäfen. Wenn Piloten, Flugbegleiter oder Fluglotsen in den Arbeitskampf gehen, fallen Flüge aus. Viele Tausend Passagiere mussten deswegen schon am Boden bleiben, was für sehr viel Ärger sorgt. Natürlich hat ein Fluggast aber das Recht, eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zu bekommen. Daher versuchen die betroffenen Airlines ihre Kunden, unabhängig vom Tarif, auf andere Flüge umzubuchen. Dabei müssen sie sich jedoch stets nach den Wünschen der/des Kunden richten. Es besteht aber kein Anrecht auf einen Flug mit einer anderen Linie.
Wer keine Lust hat, auf einen Ersatzflug zu warten, der darf seinen ausgefallenen Flug stornieren und bekommt den vollen Preis erstattet. Wenn Sie sich den Weg zum Flughafen ersparen wollen, können Sie in den meisten Fällen auch schon online erfahren, ob sein Flug vom Streik betroffen ist. Daraufhin können Sieauch online stornieren. Diejenigen, die ihre Reise durchführen wollen aber keinen passenden Flug mehr bekommen, können das Flugticket auch gegen eine Fahrkarte für die Bahn eintauschen.
Etwas problematischer sieht es aus, wenn Sie im Ausland auf den Rückflug warten und keine andere Reisemöglichkeit haben. Hier ist die Fluglinie verpflichtet, für die zusätzlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten aufzukommen. Außerdem muss der Reisende die Möglichkeit haben, zu telefonieren und E-Mails sowie Faxe zu versenden.
In einigen Fällen haben die verspätet oder gar nicht beförderten Fluggäste auch Schadensersatzansprüche. Die 2004 erlassene EU-Verordnung 261 legt fest, dass die Kunden einen Anspruch haben, wenn die Fluglinie für den Streik die Verantwortung trägt. Der Anspruch tritt aber nur in Kraft, wenn das Personal der Fluggesellschaft, nicht aber beispielsweise die Fluglotsen den Streik verursacht haben. Die Ausgleichszahlung kann, abhängig von der Flugstrecke, bis zu 600 € betragen. Im Falle eines möglichen Streiks ist es für die Fluglinie gegebenenfalls günstiger, den Flug frühzeitig abzusagen: Wenn der Flug über 14 Tage vor seinem Termin abgesagt wurde, entsteht in keinem Fall ein Schadensersatzanspruch für den Fluggast.